Stiftungssatzung

Präambel:

Bei der Stadt Velbert wird als Sondervermögen die Bürgerhaus Langenberg Stiftung geführt. Die Überführung des Sondervermögens der ehemaligen „Kriegerheimstätten-Stiftung“ in die „Bürgerhaus Langenberg Stiftung“ im Jahre 2014 führte zu Widerspruch aus dem Kreise der Familie des Stifters.
Es wurde beantragt, das Sondervermögen in eine Stiftung zu überführen, deren Stiftungszweck - in modifizierter und aktualisierter Form - dem ursprünglichen alten Stiftungszweck entspricht: Menschen zu helfen, Folgen von Flucht, Vertreibung und Krieg zu gestalten.
Vor diesem Hintergrund wird entsprechend den Anliegen der Familie Colsman und den Überlegungen des Kuratoriums der Bürgerhaus Langenberg Stiftung Rechnung getragen. Das Sondervermögen soll entsprechend nachfolgender Satzung dem dort festgelegten Zweck dienen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Träger und Vertretung der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen

    Heimstatt-stiftung Niederberg

    Stiftung zur Unterstützung von Menschen
    Folgen von Flucht, Immigration, Heimkehr und Zuwanderung
    zu gestalten

  2. Sie ist eine unselbständige örtliche Stiftung nach § 100 Abs. 1 GO NRW und hat ihren Sitz in Velbert.
  3. Träger und Treuhänder der Stiftung ist die Stadt Velbert. Die Stiftung wird von den Organen des Trägers im Rechtsverkehr vertreten.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist
    1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für vor kriegerischen Auseinandersetzung oder den Folgen von Klimawandel Geflüchteten, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Rückkehrer (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO).
    2. die Förderung der Erziehung, Bildung und Volksbildung (§52Abs. 2 Nr. 7 AO)
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Projekten, Veranstaltungen und sonstigen Vorhaben auf kulturellen und sozialen Gebiete, insbesondere auf den Gebieten, die der Integrations- und Friedensarbeit verpflichtet sind, die geeignet sind Begegnung und Entwicklung in der örtlichen Gemeinschaft und individuelle Hilfen zu ermöglichen;
    • die Förderung von Maßnahmen, Projekten, Veranstaltungen und sonstigen Vorhaben, die geeignet sind, vor allem die Erziehung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Kontext von Rückkehr oder Migration zu unterstützen, beispielsweise auch durch kunstpädagogische und vergleichbare Projekte bevorzugt auf den Gebieten von bildendender Kunst und Literatur.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zur Mittelverwendung gehört auch die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks.

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum 31.12.2013 aus:
    1. Dem Grundstück in der Friedhofstraße 12 in Velbert, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert von Langenberg Blatt 406, bebaut mit einem Mehrfamilienhaus, und weitere Flurstücke.
    2. Einer Festgeldanlage in Höhe von 1.270.000 €
    3. Barvermögen in Höhe von 38.880,56 €
  2. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem realen Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig. Bei dringendem Bedarf kann auf das Grundstockvermögen selbst in Höhe eines Anteils von bis zu 15 % innerhalb von fünf Geschäftsjahren zurückgegriffen werden, wenn das Kuratorium dies mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließt. Danach soll das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf weiteren Jahren wieder entsprechend aufgefüllt werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
  4. Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

§ 5 Organe

Organe der Stiftung sind

  1. das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers
  2. das Kuratorium

§ 6 Aufgaben des Stiftungsträgers

  1. Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Der Stiftungsträger bewirtschaftet die Mittel der Stiftung. Soweit er dabei in der Öffentlichkeit agiert, weist er darauf hin, dass er aus Mitteln der Stiftung und zur Erfüllung ihrer Zwecke tätig wird.
  3. Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögensmassen gesondert zu bewirtschaften. Das muss nicht durch den Treuhänder selbst, sondern kann auch durch eine Bank oder Anlagengesellschaft geschehen.
  4. Der Stiftungsträger erstellt zum Ende eines Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr und binnen drei Monaten nach Jahresende einen Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel nach den Anforderungen des Kuratoriums.
  5. Der Stiftungsträger hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

§ 7 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter, ein Mitglied der Familie der Stifter Adalbert und Sophie Colsman sowie zwei Bürger der Stadt Velbert, zudem zwei Mitglieder des Rates. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Vor dem Ende der Amtszeit des Kuratoriums hat dieses rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Kuratoriums mit Ausnahme der Ratsmitglieder zu wählen. Diese werden vom Rat in das Kuratorium entsandt. Finden diese Wahlen nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Ein Mitglied scheidet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Das erste Kuratorium wird unter Beachtung der vorstehenden Regelungen auf Vorschlag des Stadtrates durch den Bürgermeister der Stadt Velbert bestellt.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
  3. Eine Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über die Abberufung entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist insoweit nicht stimmberechtigt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums für die Stiftung erfolgt ehrenamtlich. Ihnen können jedoch die notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
  6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Kuratoriums gegenüber dem Stiftungsträger regeln.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Stiftungsträgers zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
  2. Das Kuratorium ist ferner zuständig für
    1. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
    3. die Kontrolle des Haushalts- und der Wirtschaftsführung,
    4. die Feststellung des Jahresabschlusses
    Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
  2. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsträger dieses verlangen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Das Kuratorium beschließt – außer in den Fällen einer Satzungsänderung oder Zweckänderungen oder einer Aufhebung der Stiftung - mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung.
  6. An Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens müssen sich mindestens 2/3 der Organmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, beteiligen. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.

§ 10 Satzungsänderungen, Änderung, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Kuratoriums und der Zustimmung der Stiftungsträgers.
  2. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen gegenüber dem im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie können geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsträgers.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Velbert mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.

§ 11 Umwandlung in eine selbstständige Stiftung

  1. Die Stiftung kann im Einvernehmen mit der Treuhänderin (Stadt Velbert) den Wechsel in eine selbst ständige Stiftung beschließen. In diesem Fall wird das vorhandene Stiftungsvermögen auf die rechtlich selbstständige Stiftung übertragen.
    Vor einer solchen Entscheidung ist das Einvernehmen des zuständigen Finanzamtes herbeizuführen.
  2. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.